Ihr Kachelofen - fit für die Zukunft
Der Gesetzgeber fordert moderne Heiztechnik für Kachelöfen. Dies bedeutet je nach Gerätetyp einen gesetzliche Frist zum Tausch Ihres Kachelofenseinsatz. Wir beraten Sie gerne - vereinbaren Sie einen Termin mit uns!
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Änderungen für alte Öfen
Gerade alte Einzelraumfeuerungsanlagen verursachen einen oft sehr hohen Schadstoffausstoß. Deshalb ist es besonders wichtig, die Emissionen dieser Anlagen zu begrenzen. Um die Verbraucher nicht übermäßig zu belasten, gelten für alte Öfen sehr lange Übergangsfristen, die je nach Datum der Typenprüfung zwischen 2015 und 2025 auslaufen. Auch danach sind die Grenzwerte, die für alte Geräte gelten weniger streng als die für Neuanlagen.
Wann genau die Übergangsfrist für Ihren Ofen ausläuft, wird von Ihrem Schornsteinfeger festgestellt. Nach Ablauf der Übergangsfristen können Sie entweder nachträglich eine Bescheinigung (bis zum 31.12.2013) des Herstellers über die Emissionen (Einhaltung der Grenzwerte) der Anlage bei der Typenprüfung Ihrem Schornsteinfeger vorlegen (dies wird vor allem bei neueren Anlagen möglich sein), oder - die Emissionen an der installierten Anlage messen lassen. Hält die Anlage die Grenzwerte der Tabelle 2 nicht ein, ist sie mit einer bauartzugelassenen Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nachzurüsten bzw. außer Betrieb zunehmen.
Es gibt mehrere Ausnahmen: Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen, sind von der Nachrüstverpflichtung ebenso ausgenommen wie historische Öfen, Herde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen. Als "historische Ofen" gelten alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor 1950 errichtet wurden.
Grenzwerte für bestehende Geräte
CO (g/m³) | Staub (g/m³) | |
Einzelraumfeuerung die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden |
4 | 0,15 |
Übergangsfristen
Angabe Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder außer Betriebnahme |
01.01.1975 – 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 – 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 – 22.03.2010 | 31.12.2024 |